Kündigung wegen Krankheit und Kündigung während Krankheit – zulässig?

Wird ein Arbeitnehmer krank, kommt es häufig zu Missverständnissen, welche Rechte in diesem Zeitraum dem Arbeitnehmer, als auch dem Arbeitgeber zustehen.

Beispielsweise kann ein Arbeitsverhältnis durchaus gekündigt werden, während der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Die Nichtvorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist oft Grund von Abmahnungen.

Häufig besteht Unsicherheit darüber, ob der Arbeitgeber von einem krankgeschrieben Arbeitnehmer noch bestimmte Leistungen abverlangen darf, wie bspw. telefonisch oder für eine Unterredung zur Verfügung zu stehen. Haben Sie Zweifel in diesem Zusammenhang? Wir schaffen für Sie Klarheit

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias Reichwald

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Unser Tipp: Tritt ein Arbeitgeber während einer Krankheit an Sie heran, sollten Sie wissen, was der Arbeitgeber von Ihnen verlangen darf und was nicht.

Schwerpunkte bei der Krankheit
  1. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Krankheit und die Folgen für Sie
  2. Kündigung wegen Krankheit – zulässig oder nicht?
  3. Lohnfortzahlung bei Krankheit – Dauer, Höhe, Grenzen
  4. Medizinischer Dienst der Krankenkassen – was er darf und was nicht
  5. Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit – Wie Sie den Vorwurf ausräumen

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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Krankheit und die Folgen für Sie

Sofern Sie arbeitsunfähig sind und aus diesem Grund nicht bei der Arbeit erscheinen können, sind Sie von der Erbringung der Arbeitsleistung befreit. In diesem Zusammenhang kommt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes erhebliche Bedeutung zu.

  • Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dient gegenüber dem Arbeitgeber als Nachweis, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist.
  • Die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedeutet aber nicht automatisch, dass der Arbeitnehmer auch arbeitsunfähig ist. Es kommt häufig vor, dass Arbeitnehmer in Besitz einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in Wirklichkeit aber arbeitsfähig sind.
  • Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers muss er beweisen, dass tatsächlich keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, sofern der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen konnte.
  • Der Beweis, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht vorliegt, kann bspw. dadurch geführt werden, dass der Arbeitnehmer trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dabei entdeckt wird, für einen anderen Arbeitgeber eine Arbeitsleistung auszuführen.

Der Arbeitgeber kann verlangen, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich eingereicht wird. Im Arbeitsvertrag kann auch geregelt werden, dass dieses ab dem ersten Tag der Erkrankung gilt.

Tipp: Stellt der Arbeitgeber trotz Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Lohnfortzahlung ein, ist dringend anzuraten, rückstelligen Lohn einzuklagen. In der Regel kann der Arbeitgeber nur schwer beweisen, dass trotz Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Arbeitsunfähigkeit nicht vorliegt. Vereinbaren Sie daher kurzfristig über unsere Kanzlei einen Besprechungstermin.

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Kündigung wegen Krankheit – zulässig oder nicht?

Ein Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis auch deswegen kündigen, weil ein Arbeitnehmer krank ist. Dieses mag auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen. Krankheit stellt jedoch einen Grund dar, der eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen kann. Die Voraussetzungen für eine solche personenbedingte Kündigung aus Krankheitsgründen sind jedoch sehr streng.

  • Es gibt Krankheiten, die so schwer sind, dass feststeht, dass der Arbeitnehmer auf Dauer die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Wenn dieses der Fall ist, besteht eine Störung im Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis. Die Erkrankung muss so schwer sein, dass eine entsprechende Prognose möglich ist, dass der Arbeitnehmer nie wieder zur Arbeit erscheinen kann. Unter diesem Gesichtspunkt kann eine Kündigung aus Krankheitsgründen denkbar sein.
  • Ein weiterer Grund für personenbedingte Kündigungen aus Krankheitsgründen sind die wiederkehrenden Kurzerkrankungen. Hier ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer über einen sehr langen Zeitraum immer wieder kurze Erkrankungen hat. Weiterhin muss prognostiziert sein, dass auch diese Kurzerkrankungen immer wieder vorkommen werden. Zudem müssen diese Kurzerkrankungen für die Abläufe im Betrieb des Arbeitnehmers unzumutbar sein, bevor eine solche Kündigung gerechtfertigt sein kann.
  • In allen Fällen muss der Arbeitgeber eine Prognose treffen, dass der Arbeitnehmer in Zukunft die Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Zudem muss der Nachweis geführt werden, dass eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung vorliegt.

Im Grundsatz gilt, dass personenbedingte Kündigungen aus Krankheitsgründen grundsätzlich möglich sind, allerdings an sehr hohe Voraussetzungen für den Arbeitgeber geknüpft sind und aus diesem Grund relativ selten vorkommen.

Tipp: Beachten Sie, dass auch während einer Krankschreibung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich möglich ist. Ob eine solche Kündigung auf krankheitsbedingte Gründe gestützt wird, ist nicht immer ersichtlich. Suchen Sie uns nach Erhalt einer Kündigung während einer Krankheit unverzüglich zu einem Beratungsgespräch auf, damit wir Ihnen helfen können, sich erfolgreich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen.

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Lohnfortzahlung bei Krankheit – Dauer, Höhe, Grenzen

Der Grundsatz, dass Lohn nur dann geschuldet ist, wenn eine Arbeitsleistung erbracht wird, ist im Fall der Krankheit eines Arbeitnehmers durchbrochen.

  • Wer arbeitsunfähig ist, kann für einen Zeitraum von sechs Wochen verlangen, dass der Lohn fortgezahlt wird, ohne dass eine Arbeitsleistung erbracht wird.
  • Die Höhe des fortzuzahlenden Lohnes richtet sich nach dem Durchschnitt des in den letzten 13 Wochen (drei Monate) vor der Erkrankung erzielten Arbeitslohnes. Dieses ist relevant, wenn der monatliche Lohn regelmäßig unterschiedlich ist, insb. bei Stundenlohnverträgen.
  • Nach Ablauf der sechs Wochen endet die Lohnfortzahlung. Besteht die gleiche Erkrankung weiterhin, muss sich der Arbeitnehmer an seine Krankenkasse wenden und Krankengeld beantragen.
  • Über die sechs Wochen hinaus kann der Arbeitnehmer nur dann ohne Arbeitsleistung Arbeitslohn verlangen, wenn er wiederum arbeitsunfähig ist, allerdings aufgrund einer anderen Erkrankung.

Einzelheiten, insb. ob eine sog. Folgeerkrankung vorliegt und wann sie aufgetreten ist, sind häufig streitig.

Tipp: Häufig stellen Arbeitgeber die Lohnfortzahlung mit der Behauptung ein, der Lohnfortzahlungszeitpunkt sei erreicht oder es liege keine Arbeitsunfähigkeit vor. In diesem Fall müssen Sie unverzüglich handeln, da Lohnersatzleistungen durch die Krankenkassen nicht schnell und unbürokratisch erbracht werden. Gern sind wir Ihnen behilflich, im Krankheitsfall fortzuzahlende Löhne schnell und unbürokratisch vor dem Arbeitsgericht einzuklagen.

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Medizinischer Dienst der Krankenkassen – was er darf und was nicht

Die gesetzlichen Krankenkassen verfügen über Vertrauensärzte (Medizinischer Dienst), welche im Bedarfsfall medizinische Untersuchungen bei Versicherungsnehmern vornehmen können.

  • Hat ein Arbeitsgeber trotz Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Bedenken, dass der Arbeitnehmer wirklich krank ist, kann er den Medizinischen Dienst der Krankenkassen informieren. Dieser ist in der Lage, den erkrankten Arbeitnehmer zu einer Untersuchung einzubestellen, in der dann abschließend geklärt wird, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht.
  • Der Medizinische Dienst spricht dann eine Einladung zu einer Untersuchung beim Medizinischen Dienst aus. Im Rahmen der Untersuchung kann festgestellt werden, ob eine Arbeitsunfähigkeit tatsächlich gegeben war oder nicht.
  • Der Medizinische Dienst wird regelmäßig tätig, wenn die Lohnfortzahlungszeit von sechs Wochen überschritten ist und die Krankenkasse selber leistungspflichtig wird.

Arbeitgeber machen häufig davon Gebrauch, den Medizinischen Dienst der Krankenkassen einzuschalten, zumindest dann, wenn zweifelhaft ist, ob eine Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorliegt und der Verdacht besteht, dass der behandelnde Arzt eine Gefälligkeitsbescheinigung ausstellt.

Tipp: Erhalten Sie während einer Krankschreibung eine Einladung vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen, können wir Sie hierzu beraten. Im Zweifel sollte dieser Einladung Folge geleistet werden. Anderenfalls kann dieses vom Arbeitgeber als Indiz dafür gewertet werden, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht besteht. In der Folge kann der Arbeitgeber die Zahlung des Lohnes einstellen oder gar eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aussprechen.

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Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit – Wie Sie den Vorwurf ausräumen

Sofern eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit nur vorgetäuscht wird und der Arbeitgeber aus diesem Grund den Lohn fortzahlt, ohne eine Arbeitsleistung hierfür zu erhalten, kann dies erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein solcher Fall liegt schon vor, wenn man sich durch einen Arzt krankschreiben lässt, ohne wirklich arbeitsunfähig zu sein.

  • Zum einen verliert der Arbeitnehmer für den Zeitraum, in dem er unberechtigt von der Arbeit fern geblieben ist, den Anspruch auf Lohnzahlung und muss den erhaltenen Lohn zurückzahlen.
  • Im günstigsten Fall ist damit zu rechnen, dass der Arbeitgeber eine Abmahnung ausspricht, weil ein arbeitsvertragswidriges Verhalten vorliegt.
  • Auch sind schwerwiegendere Konsequenzen bis hin zur Kündigung, in schweren Fällen sogar die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, möglich. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Arbeitsvertrag handeln kann, da der Vorwurf, betrügerisch gehandelt zu haben, nahe liegt.

Tipp: Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen vorwerfen, eine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht zu haben, ist Vorsicht geboten. Es ist wichtig, die Fehlzeiten lückenlos durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegen zu können. Bevor Sie etwas unternehmen, suchen Sie uns zu einem Beratungsgespräch auf.

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