Betriebsrat und Arbeitsrecht – Wir beraten und unterstützen Sie jederzeit

Wir beraten und vertreten Betriebsräte. Betriebsräte, insbesondere in kleineren Unternehmen sehen sich häufig übermächtigen Arbeitgebern gegenüber.

Über ihre Rechte müssen sich Betriebsräte im Zweifel selbst informieren und erfahren häufig wenig Unterstützung durch den Arbeitgeber. Für einen Betriebsrat ist es wichtig zu wissen, welche Rechte er hat. Wir unterstützen Betriebsräte in ihrer Arbeit, notfalls führen wir arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren für Betriebsräte durch.

Die Kosten der notwendigen Betriebsratstätigkeit, ggf. auch bei gerichtlichen Verfahren, hat der Arbeitgeber zu tragen. Verabreden Sie mit unserer Kanzlei zunächst ein kostenfreies Erstberatungsgespräch, damit wir Details einer möglichen Zusammenarbeit erörtern können.

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias Reichwald

Betriebsrat Beratung Berlin

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Tipp: Rufen Sie uns an, wenn Sie als Betriebsrat tätig sind. Wir können schon am Telefon klären, wie wir Ihnen helfen können.

Schwerpunkte beim Betriebsrat
  1. Der Betriebsrat und die personellen Angelegenheiten – Sie bestimmen mit
  2. Der Betriebsrat und die sozialen Angelegenheiten – Ihr gutes Recht
  3. Mitbestimmung bei Betriebsänderungen – Wort des Betriebsrats hat Gewicht
  4. Rechte des Betriebsrates – Möglichkeiten und Grenzen
  5. Wahl des Betriebsrates – Rechte und Hürden

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Der Betriebsrat und die personellen Angelegenheiten – Sie bestimmen mit

Dem Betriebsrat steht bei personellen Angelegenheiten ein nicht unerhebliches Mitbestimmungsrecht zu. Dieses besteht zum einen bei sog. personellen Einzelmaßnahmen. Bei bestimmten Betriebsgrößen hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung entsprechend zu unterrichten.

  • Vor einer beabsichtigten Kündigung muss der Betriebsrat angehört werden. Fehlt die Anhörung, ist eine ausgesprochene Kündigung unwirksam. Weiterhin muss ein bestimmtes Anhörungsverfahren eingehalten werden.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Betriebsrat bei einer Versetzung die Zustimmung verweigern. Tut er dieses, bleibt dem Arbeitgeber nur übrig, ein entsprechendes Verfahren beim Arbeitsgericht einzuleiten mit dem Ziel, die mangelnde Zustimmung des Betriebsrates zu ersetzen.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Betriebsrat die Neueinstellung eines Mitarbeiters verweigern, bspw. wenn die Stelle mit einem eigenen Mitarbeiter besetzt werden kann. Tut er dieses, bleibt dem Arbeitgeber auch in diesem Fall nur übrig, ein entsprechendes Verfahren beim Arbeitsgericht mit dem Ziel einzuleiten, die mangelnde Zustimmung des Betriebsrates zu ersetzen.

Im Fall einer Kündigung muss der Betriebsrat sich innerhalb einer Woche zu der beabsichtigten Kündigung äußern. Tut er dies, egal ob in positiver oder negativer Hinsicht, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Kündigung auszusprechen. Schweigt der Betriebsrat länger als eine Woche nachdem er ein Anhörungsschreiben erhalten hat, eröffnet dieses ebenfalls dem Arbeitgeber, die Kündigung auszusprechen. Dieses bedeutet jedoch nicht, dass die Kündigung damit automatisch wirksam ist.

Tipp: Wirken Sie darauf hin, dass der Betriebsrat Ihrer Kündigung widerspricht. In diesem Fall steht Ihnen ein Weiterbeschäftigungsanspruch zu. Der Arbeitgeber muss Sie in jedem Fall auch nach Ablauf der Kündigungsfrist so lange weiterbeschäftigen, bis der zugrunde liegende Arbeitsgerichtsprozess rechtskräftig entschieden wurde.

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Der Betriebsrat und die sozialen Angelegenheiten – Ihr gutes Recht

Der Betriebsrat hat in bestimmten sozialen Angelegenheiten ein Mitbestimmungsrecht. Exemplarisch sind nachstehend einzelne Bereiche diesbezüglich aufgeführt:

  • Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, einschließlich Pausen
  • Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte
  • Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze sowie des Urlaubsplanes
  • Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, wie z. B. Zeiterfassungsgeräte
  • Regelung über die Verhütung von Arbeitsunfällen
  • Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen

Will ein Arbeitnehmer in den vorgenannten Bereichen Änderungen vornehmen oder Neuerungen einführen, geht dieses nicht, ohne dass der Betriebsrat in den Entscheidungsprozess eingebunden wurde.

Tipp: Es kommen häufig Fälle vor, in denen der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen im Betrieb übergangen wird, obwohl ein Mitbestimmungsrecht besteht. Wir helfen Ihnen gern bei der Prüfung, ob ein Mitbestimmungsrecht verletzt wurde und welche Maßnahmen ergriffen werden können.

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Mitbestimmung bei Betriebsänderungen – Wort des Betriebsrats hat Gewicht

Kommt es zu Betriebsänderungen in einem Betrieb, stehen dem Betriebsrat erhebliche Beteiligungsrechte zu. Unter Betriebsänderungen versteht das Gesetz insb. die Einschränkung und Stilllegung des gesamten Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile, die Verlegung des gesamten Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile. In der Regel kommt es hierbei zu betriebsbedingten Kündigungen oder Versetzungen, weswegen der Betriebsrat kraft Gesetzes einzubinden ist.

  • Beabsichtigt der Arbeitgeber eine Betriebsänderung, hat er den Betriebsrat frühzeitig zu informieren, damit er seinerseits die Belegschaft informieren und ggf. Unsicherheiten beseitigen kann.
  • Inhalt des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates ist dann i. d. R. der Abschluss einer sog. Betriebsvereinbarung. Es handelt sich hierbei um einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, der im Wesentlichen einen Interessenausgleich und den Sozialplan zum Inhalt hat.
  • Im Interessenausgleich wird zunächst grundlegend bestimmt, wie die Betriebsänderung inhaltlich ausgestaltet wird, insb. ob es zum Wegfall von Arbeitsplätzen oder zu Versetzungen kommt.
  • In dem sich anschließenden Sozialplan werden Nachteile von betroffenen Mitarbeitern durch Kündigungen oder Versetzungen dergestalt ausgeglichen, dass i. d. R. Sozialplanabfindungen vereinbart oder bestimmte Hilfen bei Umzügen im Falle von Versetzungen gewährt werden.

Bei Betriebsänderungen ist immer zu beachten, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats von der Betriebsgröße abhängig ist, d. h. nicht bei kleineren Unternehmen gilt.

Tipp: Im Rahmen von Sozialplanverhandlungen versuchen Arbeitgeber häufig, eine Liste von zu kündigenden Mitarbeitern aufzustellen, die Teil des Planes ist. Versuchen Sie unbedingt, eine solche Liste zu vermeiden. Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens hat derjenige Mitarbeiter erhebliche Nachteile, der mit Zustimmung des Betriebsrates auf eine solche Liste gesetzt wurde.

Kommen Sie in jedem Fall zu einem Beratungsgespräch, auch wenn Ihnen eine Sozialplanabfindung angeboten wurde. Trotz Sozialplan können Sie sich regelmäßig gegen Kündigungen zur Wehr setzen.

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Rechte des Betriebsrates – Möglichkeiten und Grenzen

Der Betriebsrat hat unterschiedliche Rechte in einem Betrieb, welche man mit dem Begriff „Mitbestimmung“ umschreibt. Diese Rechte ermöglichen es ihm, erheblichen Einfluss auf betriebliche Strukturen und Abläufe zu nehmen. Der Betriebsrat kann unternehmerische Entscheidungen nicht ersetzen, diese aber beeinflussen.

  • Im Rahmen der sog. einfachen Mitbestimmung stehen dem Betriebsrat Anhörungs- und Informationsrechte zu, damit er informiert ist, was im Unternehmen geschieht und welche Maßnahmen die Unternehmensleitung beabsichtigt.
  • Im Rahmen der sog. zwingenden Mitbestimmung ist der Arbeitgeber gehindert, bestimmte Maßnahmen ohne Zustimmung des Betriebsrates durchzuführen.
  • Weiterhin kann der Betriebsrat sog. Betriebsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber treffen. Es handelt sich hierbei um Verträge, aus denen die Belegschaft ganz konkrete Rechtsansprüche wie z. B. Pausenzeiten, Gehaltszulagen etc. ableiten kann.

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die notwendigen Auslagen für seine Betriebsratstätigkeit zu erstatten, wie z. B. Kosten für notwendige Schulungen sowie die Kosten der Hinzuziehung eines beratenden Rechtsanwalts.

Tipp: In vielen Fällen weigern sich Arbeitgeber bestimmte Kosten, die zur Betriebsratstätigkeit gehören, zu erstatten. Weiterhin werden häufig Mitbestimmungsrechte verweigert. Über die in diesem Zusammenhang bestehende Rechtslage beraten wir Sie gern.

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Wahl des Betriebsrates – Rechte und Hürden

Die Zulässigkeit einer Betriebsratswahl hängt von der Betriebsgröße ab. Bei einer Betriebsgröße von mindestens fünf Arbeitnehmern besteht nach dem Betriebsverfassungsgesetz die Möglichkeit, Betriebsräte zu wählen. Wahlberechtigt sind hierbei alle Arbeitnehmer des Betriebes, die mind. 18 Jahre alt sind.

  • Beabsichtigt die Belegschaft einen Betriebsrat zu wählen, erfordert dieses zunächst die Bestimmung eines Wahlvorstandes, der die Wahlen vorbereitet und organisiert. Der Wahlvorstand besteht aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern.
  • Betriebe haben unterschiedliche Anzahlen von Betriebsratsmitgliedern. Dieses hängt von der Größe des Betriebes, d. h. von der Anzahl der Arbeitnehmer ab.
  • Großbetriebe haben eine Vielzahl von Betriebsräten, welche ab einer bestimmten Größenordnung auch hauptamtlich tätig sind. Es handelt sich hierbei um Arbeitnehmer, die für den Betrieb keine Arbeitsleistung mehr erbringen müssen, sondern ausschließlich Betriebsratsaufgaben wahrnehmen.

Tipp: Die Installation eines Betriebsrates, die Durchführung von Betriebsratswahlen sowie die Benennung von Betriebsratskandidaten gestalten sich häufig schwierig. Es sind verschiedene gesetzliche Vorschriften zu beachten, zudem ist mit der Unterstützung durch den Arbeitgeber kaum zu rechnen. Wir beraten Sie gern.

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