Von befristeten Arbeitsverträgen spricht man dann, wenn das Arbeitsverhältnis zeitlich begrenzt ist und mit Ablauf eines festgelegten Zeitpunktes oder den Eintritt eines bestimmten Ereignisses endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Befristete Arbeitsverträge werden seit einigen Jahren immer häufiger abgeschlossen. Dies gilt besonders auch für den öffentlichen Dienst. Solche Arbeitsverträge haben für den Arbeitgeber den Vorteil, dass sie sich nicht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine Kündigung wirksam oder unwirksam ist. Zu Deutsch: Arbeitgeber werden Arbeitnehmer einfach schneller los.
Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz eine Regelung geschaffen, die verhindert, dass von der Möglichkeit der Befristung nicht uneingeschränkt Gebrauch gemacht werden kann. Der Gesetzgeber unterscheidet hier zwischen Befristungen mit einem sachlichen Grund und ohne sachlichen Grund.
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Online-Termin vereinbarenUnser Tipp: Eine hohe Anzahl von Befristungen sind fehlerhaft. Ein anwaltliches Erstberatungsgespräch lohnt sich immer!
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz nennt als zulässige Sachgrundbefristungsmöglichkeiten u. a. den vorübergehenden betrieblichen Mehrbedarf an Arbeitsleistung, Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, Vertretungsfälle, Erprobungsfälle oder Fälle, bei denen die Vergütung aus bestimmten Haushaltsmitteln erfolgt. Es gibt allerdings weitere Gesetze, die Befristungen von Arbeitsverträgen erlauben.
Insbesondere Kettenbefristungen erweisen sich häufig als unwirksam. Auch im Rundfunkbereich sind solche Befristungen nur zulässig, wenn eine programmgestaltende Tätigkeit vom Arbeitnehmer ausgeführt wird.
Tipp: Lassen Sie durch uns in jedem Fall überprüfen, ob Ihre Befristung wirksam ist. In unserer täglichen Praxis erleben wir es häufig, dass Arbeitnehmer immer wieder befristete Arbeitsverhältnisse akzeptieren, obwohl sie sich rechtlich längst in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinden.
Eine unzulässige Befristung führt nicht dazu, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht.
Der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses stellt daher auch für den Arbeitgeber ein erhebliches Risiko dar. Sollte sich eine Befristung als unwirksam erweisen, besteht plötzlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, welches gar nicht ohne weiteres mehr gekündigt werden kann, weil bspw. das Kündigungsschutzgesetz einschlägig ist.
Tipp: Wollen Sie geltend machen, dass Sie sich aufgrund einer unwirksamen Befristung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinden, müssen Sie das Arbeitsgericht anrufen. Dieses ist nur innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der vorhergesehenen Beendigung des vermeintlich befristeten Arbeitsverhältnisses möglich. Wenden Sie sich daher nach Möglichkeit noch vor Ablauf der Befristung an uns, damit wir den Bestand Ihres Arbeitsverhältnisses prüfen können.
Befristungen sind grundsätzlich zulässig, wenn ein bestimmter Grund, ein sog. Sachgrund, für eine Befristung vorliegt. Es können folgende Gründe in Betracht kommen, wobei Einzelheiten jedoch sehr streitig sind.
Sachgrundbefristungen sind grundsätzlich ohne zeitliche Einschränkung zulässig, sie können auch beliebig oft hintereinander verlängert werden. Streitpunkt ist hier immer nur, ob tatsächlich ein Befristungsgrund vorliegt oder dieser nur vorgeschoben ist. Sofern ein Befristungsgrund tatsächlich nicht gegeben ist, handelt es sich um eine sog. sachgrundlose Befristung, die nicht unbegrenzt zulässig ist.
Tipp: Prüfen Sie immer in Ihrem Arbeitsvertrag, ob der angegebene Sachgrund der Wahrheit entspricht. Unzulässig sind auch unverhältnismäßig lange Kettenbefristungen. Wir prüfen für Sie gern, ob Sie sich möglicherweise bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinden, was die Folge einer fehlerhaften Sachgrundbefristung sein kann.
Von einer sachgrundlosen Befristung spricht man immer dann, wenn kein besonderer Sachgrund die Befristung rechtfertigt. In diesem Fall ist es möglich, gewissermaßen willkürlich befristete Arbeitsverträge abzuschließen. Dieses ist aber nur in engen Grenzen erlaubt.
Sachgrundlose Befristungen kommen i. d. R. nur bei Neueinstellungen in Betracht.
Tipp: Streitig ist häufig, wann von einem Vorarbeitsverhältnis ausgegangen wird, d. h. wie lange ein vorher bestehendes Arbeitsverhältnis zurückliegen darf. Wir beraten Sie hierzu gern. Vereinbaren Sie daher über unsere Kanzlei einen Besprechungstermin mit uns.
Kanzlei Reichwald Clayallee 311 14169 Berlin
Öffnungszeiten:
Mo - Fr 09:00 – 18:00 Uhr
Ich möchte und kann Herrn Matthias Reichwald nur empfehlen! Gute Gespräche, gute Vorbereitung, realistische Einschätzungen, bleibt am Ball bis zum Schluss! Zwei Fälle vertrauensvoll in seine Hände übergeben und beide gewonnen:) Vielen Dank nochmal Herr Reichwald, es war mir eine Freude! Frau Kourie an Sie auch ein herzliches Dankeschön, die Kommunikation war top. Beste Grüße, Doreen Dombrowski
Herr Reichwald hat sehr gute Arbeit geleistet und ich empfehle ihn gern.