Arbeitslohn gegen Arbeitsleistung – das steht im Arbeitsrecht

Sehen Sie Ihren Arbeitslohn nicht als Geschenk, sondern als Gegenleistung für Ihre Arbeitskraft. Daher darf Ihr Arbeitslohn auch keinesfalls regelmäßig verspätet, unvollständig oder gar nicht gezahlt werden.

Sollten Probleme bei der Zahlung des Arbeitslohns auftreten, müssen Sie schnell handeln, da Lohnansprüche schon nach Ablauf kurzer Fristen verfallen können. Häufig werden Löhne aus reiner Schikane verspätet oder unvollständig gezahlt.

Wir treten dem in Ihrem Namen vehement entgegen. Sofern Löhne nicht gezahlt werden, weil Ihr Arbeitgeber nicht liquide ist, ist es umso wichtiger, schnell einen vollstreckbaren Titel über die Lohnansprüche zu erwirken, damit Sie ggf. Ihre Ansprüche auf dem Zwangswege durchsetzen können. Wir gewährleisten für unsere Mandanten offene Lohnansprüche unverzüglich, notfalls mit gerichtlicher Hilfe, durchzusetzen.

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Martin Wormit

Arbeitslohn Arbeitsrecht

Benötigen Sie kurzfristig einen Beratungstermin? Dann rufen Sie noch heute an oder vereinbaren Sie jetzt online einen Beratungstermin. Ich freue mich auf Ihre Kontaktanfrage.

Online-Termin vereinbaren

Mein Tipp: Klagen Sie Lohnrückstände unverzüglich beim Arbeitsgericht ein. Wir helfen Ihnen dabei.

Schwerpunkte beim Arbeitslohn
  1. Allgemeines zum Arbeitslohn
  2. Eingruppierung des Arbeitslohnes – Achten Sie auf die Feinheiten.
  3. Entgelt ohne Arbeitsleistung bei Annahmeverzug – was heißt das?
  4. Höhe des Arbeitslohnes – Wir schauen mit Ihnen in Ihren Vertrag.
  5. Lohnrückstand – Ihr Recht, wenn der Lohn ausbleibt
  6. Lohnzahlungen – Gegen Verspätungen vorgehen
  7. Verfallsfristen beim Arbeitslohn – Schnelles Handeln ist gefragt.

1

Allgemeines zum Arbeitslohn

Arbeitslohn ist durch den Arbeitgeber abzurechnen. Der Arbeitgeber führt an die gesetzliche Krankenkasse die Beiträge für die Sozialversicherung und an das Finanzamt die Lohnsteuer ab. Der Arbeitnehmer erhält nur noch den Nettolohn ausgezahlt.

  • Der Arbeitslohn steht in einem Wechselverhältnis zu der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung. Dieses bedeutet, dass im Grundsatz keine Arbeitsleistung geschuldet ist, wenn Lohn nicht bezahlt ist und umgekehrt Lohn nur dann geschuldet ist, wenn tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht wird.
  • Dieser Regelfall wird in der Praxis durchbrochen, da Arbeitnehmer in vielen Fällen Lohn verlangen können, obwohl sie keine Arbeitsleistung erbringen.
  • In vielen Fällen ist der Arbeitgeber auch dann zur Lohnzahlung verpflichtet, wenn keine Arbeitsleistung erbracht wird. Dieses ist insb. der Fall, wenn die Fortzahlung des Lohns gesetzlich angeordnet ist, wie bei Urlaub oder Krankheit.
  • Kompliziert sind die Fälle, wenn der Arbeitgeber in den sog. Annahmeverzug gerät. Auch dann muss er Lohn fortzahlen, was häufig der Fall ist.

Arbeitgeber stellen häufig die Lohnfortzahlung ein, obwohl noch Zeiträume vorliegen, in denen eine Lohnfortzahlungsverpflichtung besteht. Streitigkeiten hierüber sind keine Seltenheit.

Tipp: Sofern Ihr Arbeitgeber die Zahlung des Lohns einstellt, suchen Sie uns zu einem Beratungsgespräch auf. Wir werden Ihre Lohnansprüche notfalls vor dem Arbeitsgericht durchsetzen.

zurück nach oben
2

Eingruppierung des Arbeitslohnes – Achten Sie auf die Feinheiten.

Häufig sind die Löhne in Tarifverträgen geregelt. Vielfach ist dort eine sog. Eingruppierung vorgesehen. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer den Lohn nach einer bestimmten Entgeltgruppe.

  • Für eine Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe müssen Merkmale wie Betriebszugehörigkeit, Qualifikation, Ausbildungsabschlüsse, Schwierigkeit der Tätigkeit etc. erfüllt sein.
  • Häufig geschieht es, dass Arbeitnehmer mit Arbeiten betraut werden, die einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, die Entlohnung erfolgt gleichwohl nach einer niedrigeren Gruppe.
  • In diesem Fall besteht die Möglichkeit, vom Arbeitgeber die Gruppierung in die höhere Lohngruppe zu verlangen. Dieser Anspruch auf Höhergruppierung ist auch vor dem Arbeitsgericht durchsetzbar.

Die Frage, in welche Gruppe ein Arbeitnehmer einzugruppieren ist, ist häufig sehr schwierig zu beantworten, insb. weil die Entgeltgruppen Merkmale enthalten, welche völlig allgemein gehalten sind. Ob eine Person qualifiziert, sehr qualifiziert oder hochqualifiziert ist, kann häufig überhaupt nicht bestimmt werden. Gleichwohl wird der Arbeitgeber immer versuchen, Arbeitnehmer in niedrigere Entgeltgruppen einzugruppieren.

Tipp: Achten Sie vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages darauf, welche Eingruppierung der Arbeitgeber für Sie vorsieht und prüfen Sie, ob nicht eine höhere Eingruppierung vorzunehmen ist. Wir helfen Ihnen gern.

zurück nach oben
3

Entgelt ohne Arbeitsleistung bei Annahmeverzug – was heißt das?

Sofern die Voraussetzungen des Annahmeverzuges gegeben sind, hat der Arbeitnehmer ausnahmsweise das Recht, seinen Arbeitslohn zu verlangen, obwohl er überhaupt keine Arbeitsleistung erbringt.

  • Der Arbeitgeber muss die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers annehmen. Hierzu muss er häufig eine Mitwirkungshandlung erbringen, bspw. dem Arbeitnehmer eine entsprechende Arbeit zuweisen. Kommt er dieser Mitwirkungshandlung nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, so dass der Lohnanspruch des Arbeitnehmers erhalten bleibt, obwohl der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt.
  • Insbesondere in Kündigungsfällen kommt es vor, dass der Arbeitnehmer sehr häufig in Annahmeverzug gerät. Kündigt der Arbeitgeber fristlos, signalisiert er damit, dass er die Arbeitsleistung nicht mehr wünscht. Er gerät damit automatisch in Annahmeverzug und bleibt zur vollen Lohnzahlung verpflichtet, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Kündigung unwirksam war.
  • Gleiches gilt i. d. R. auch bei einer ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist. Es bietet sich in jedem Fall an, dem Arbeitgeber die Erbringung der Arbeitsleistung durch ein schriftliches Angebot anzubieten. Im Übrigen kann der Arbeitgeber für einen langen Zeitraum nach der Kündigung zur Lohnfortzahlung verpflichtet bleiben, ohne Arbeitsleistung zu erhalten. Dieses ist der Fall, wenn sich nach einem Kündigungsschutzprozess u. U. erst nach der zweiten Instanz herausstellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde.

Für den Fall, dass der Arbeitgeber auch ohne Arbeitsleistung zur Lohnfortzahlung verpflichtet bleibt, können Sie Ihren Arbeitslohn vor dem Arbeitsgericht einklagen.

Tipp: Bieten Sie sicherheitshalber in Fällen, in denen Sie trotz Bestehen eines Arbeitsvertrages nicht zur Arbeit erscheinen, dem Arbeitgeber schriftlich Ihre Arbeitsleistung an. Wir beraten Sie hierzu gern und machen ausstehenden Lohn notfalls vor dem Arbeitsgericht für Sie geltend.

zurück nach oben
4

Höhe des Arbeitslohnes – Wir schauen mit Ihnen in Ihren Vertrag.

Über die Höhe des Arbeitslohnes besteht häufig Streit. Besonders dann, wenn kein fester Monatslohn vereinbart ist.

  • Die Höhe des Arbeitslohnes ist regelmäßig im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag geregelt. Haben Sie keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, gilt als vereinbart, was in der Vergangenheit gezahlt wurde. Liegen diesbezüglich keine Anhaltspunkte vor, ist der übliche Lohn geschuldet, der in der entsprechenden Branche gezahlt wird.
  • In aller Regel ist Anknüpfungspunkt für die Höhe des Lohnes der Ablauf eines bestimmten Zeitraumes. Meistens wird ein pauschaler Lohn für die Arbeitsleistung gezahlt, die im Laufe eines Monats erbracht wird. In vielen Bereichen, insb. in der Industrie und im Baugewerbe, sind Stundenlöhne üblich. Bei Stundenlöhnen erfolgt eine Abrechnung jeweils monatlich entsprechend der tatsächlich geleisteten Stunden, i. d. R. auf Basis eines Zeiterfassungssystems.
  • In einigen Fällen wird die Entlohnung auch an die Leistung geknüpft. In bestimmten Bereichen existieren noch sog. Akkordlöhne, welche voraussetzen, dass der Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Zeit eine bestimmte geforderte Arbeitsleistung auch fertig stellt. Je mehr Fertigstellungen der Arbeitsleistung erfolgen, desto höher kann der Lohn innerhalb der gleichen Zeitspanne sein.
  • Das Mindestlohngesetz bestimmt die Höhe eines Stundenlohnes, der keinesfalls durch den Arbeitgeber unterschritten werden darf. Häufig versuchen Arbeitgeber durch abweichende Zusatzvereinbarungen, den Mindestlohn zu unterschreiten, was unzulässig ist.
  • Schließlich besteht auch die Möglichkeit, eine bestimmte Leistung durch Prämien oder Gratifikationen zu vergüten.

Über die Höhe des Arbeitslohnes und die Frage, ob und in welcher Höhe Prämien oder Gratifikationen zu zahlen sind, besteht häufig Streit.

Tipp: Akzeptieren Sie zu geringe Zahlungen durch Ihren Arbeitgeber keinesfalls. Achten Sie darauf, dass Lohnzahlungen häufig nach Ablauf von drei Monaten nach Fälligkeit schon verfallen können.

zurück nach oben
5

Lohnrückstand – Ihr Recht, wenn der Lohn ausbleibt

Es kommt häufig vor, dass Arbeitgeber Löhne verspätet, unvollständig oder gar nicht zahlen.

  • Grundsätzlich haben Sie in diesem Fall das Recht, Ihre Arbeitsleistung zurückzuhalten, d. h. Ihre Arbeitsleistung nicht zu erbringen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, da nicht jeder Lohnrückstand automatisch zu einem Zurückbehaltungsrecht führt.
  • Auf keinen Fall dürfen Sie Gegenstände, welche sich im Eigentum Ihres Arbeitgebers befinden, bei sich behalten, um ihre Lohnforderung durchzusetzen. Sie riskieren den Vorwurf einer Unterschlagung.
  • Die sinnvollste Option ist, den Arbeitslohn als Bruttolohn oder Nettolohn vor dem Arbeitsgericht einzuklagen. Da Arbeitsgerichte Termine relativ schnell vergeben, erlangen Sie zeitnah einen sog. Titel (Urteil), mit dem Sie notfalls den Gerichtsvollzieher beauftragen können.

Lassen Sie sich von Arbeitgebern bzgl. des Lohnes nicht vertrösten. Sie haben einen Anspruch, der meistens mit Ablauf des Monats fällig wird und wovon Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten müssen.

Tipp: Wird der Lohn nicht gezahlt, müssen Sie schnell handeln, da Löhne häufig arbeitsvertraglichen Verfallsfristen unterliegen und nach Ablauf nicht mehr geltend gemacht werden können. Bei Lohnrückständen helfen wir Ihnen schnell und zuverlässig.

zurück nach oben
6

Lohnzahlungen – Gegen Verspätungen vorgehen

Die Lohnzahlungen erfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern nichts anderes vereinbart ist.

  • Das Gesetz sieht vor, dass die Lohnzahlung immer nach dem entsprechenden Zeitabschnitt fällig ist, für den die Lohnzahlung vorgesehen ist. Ist ein Monatslohn vereinbart, ist die Zahlung mit Ablauf des letzten Tages fällig.
  • Selten ist vorgesehen, dass der Lohn wöchentlich auszuzahlen ist. In diesem Fall ist die Zahlung mit Ablauf des letzten Tages der Woche fällig.
  • Die Fälligkeiten können durch Vertrag anderweitig geregelt sein. Finden Sie in Ihrem Arbeitsvertrag nichts zur Fälligkeit, gilt das Vorhergesagte. Im Übrigen kommt es häufig vor, dass der Lohn erst zum 15. des Folgemonats fällig wird. Dieses ist häufig bei Stundenlöhnen der Fall, die bis zum Ende des Monats noch nicht erfasst sein können.
  • In einigen Fällen wird vertraglich auch vereinbart, dass der Lohn vor Ablauf des Monats, bspw. schon zum 15. des laufenden Monats, fällig wird.

Viele Arbeitgeber zahlen unregelmäßig und überschreiten die Fälligkeitszeitpunkte. Dieses ist nicht zulässig.

Tipp: Lassen Sie sich verspätete Lohnzahlungen nicht gefallen. Ihre Miete wird pünktlich abgebucht. Es ist nicht einzusehen, dass Ihr Arbeitgeber auf Ihre Kosten Zinsen spart. Lassen Sie sich durch uns beraten.

zurück nach oben
7

Verfallsfristen beim Arbeitslohn – Schnelles Handeln ist gefragt.

Die wirksame Vereinbarung von Verfallsfristen führt dazu, dass rückständiger Lohn schon nach Ablauf von drei Monaten nicht mehr geltend gemacht werden kann.

  • Im Arbeitsvertrag finden Sie häufig am Ende einen Abschnitt mit der Überschrift „Verfallsklausel“ oder „Ausschlussfristen“. Sollte dieses der Fall sein, müssen Sie schnell handeln, wenn Lohnrückstände, Teilrückstände oder Überstunden nicht gezahlt worden sind.
  • Verfallsklauseln sehen regelmäßig mindestens dreimonatige Fristen vor. In dieser Zeit müssen Sie an Ihren Arbeitgeber schreiben und den rückständigen Lohn verlangen. Tun Sie dieses nicht, darf der Arbeitgeber die Zahlung des Lohnes verweigern.
  • Es gibt auch Klauseln die vorsehen, dass der Lohn nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn Sie nach Ablauf von drei weiteren Monaten sich nicht an das Arbeitsgericht wenden und den Lohn einklagen.
  • Es ist zulässig, solche Klauseln zu vereinbaren, wobei viele Klauseln, insb. aus alten Verträgen, fehlerhaft sind und daher keine Wirksamkeit entfalten. Beispielsweise darf die Mindestfrist von drei Monaten nicht unterschritten sein. Weiterhin darf die Geltendmachung nicht mehr an die Schriftform gebunden sein, Fax oder E-Mail reichen aus.

Lohnrückstände müssen zeitnah, i. d. R. spätestens vor Ablauf von drei Monaten nach Fälligkeit, geltend gemacht werden, da sie ansonsten verfallen.

Tipp: Lassen Sie die Wirksamkeit einer Verfallsklausel prüfen. Viele Verfallsklauseln sind unwirksam. Ist dieses der Fall, können Sie auch ältere Lohnrückstände problemlos einfordern. Wir beraten Sie gern.

zurück nach oben

Probleme im Arbeitsrecht? Sprechen Sie mit uns!
030 364 283 930

Kanzlei Reichwald Clayallee 311 14169 Berlin

Öffnungszeiten:
Mo - Fr 09:00 – 18:00 Uhr

Bewertungen

Ich bin super zufrieden mit Herr Reichwald. Er bemüht sich seine Klienten zufrieden zu stellen, macht alles mögliches, ans Ziel zu kommen und kempf bis zum geht nicht mehr, um die Gerechtigkeit zu bekommen und ihnen zu helfen. Ich kann ihm immer wieder empfehlen und ihnen versichern das er sie nicht enttäuschen wird. Daum hoch und noch mal danke, Herr Reichwald, das sie mir beim mein Fall geholfen haben!


Sehr konzentrierte, realistische Beratung.

Ihren persönlichen Termin einfach online vereinbarenOnline-Termin