Abfindungsangebote durch den Arbeitgeber gibt es nur, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Raum steht. Der Arbeitgeber möchte kündigen, glaubt aber, dass die Kündigung nicht wirksam wäre. Nur dann bietet er eine Abfindung an.
Grundsätzlich ist es unsere Zielsetzung, für die Mandanten eine möglichst hohe Abfindung auszuhandeln. Hohe Abfindungszahlungen sind regelmäßig das Ergebnis langwieriger Verhandlungen, welche wir mit Konsequenz, Durchsetzungskraft und langjähriger Erfahrung durchführen. Wir holen das Beste für Sie heraus.
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Online-Termin vereinbarenMein Tipp: Das erste Abfindungsangebot ist nie das letzte. Lassen Sie sich ausführlich von uns beraten!
Sobald ein Arbeitsvertrag beendet wird oder beendet werden soll, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber bereit ist, eine Abfindung zu zahlen. Es gibt in der Regel keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, so dass Abfindungszahlungen häufig das Ergebnis langwieriger Verhandlungen sind.
Auch wenn lediglich ein Abfindungsangebot vorliegt und von einer Kündigung noch gar nicht die Rede ist, ist es wichtig zu wissen, ob ein Arbeitgeber wirksam kündigen könnte.
Tipp: Wir prüfen für Sie, ob ein Arbeitgeber erfolgreich kündigen kann, oder nicht. Hiervon hängt es ab, ob und in welcher Höhe Sie mit einer Abfindung rechnen können.
Da es häufig zu Abfindungszahlungen nach Kündigungen kommt, hat das Gesetz eine Regelung getroffen, die es Arbeitgebern erlaubt, eine Kündigung auszusprechen und dem Arbeitnehmer für den Fall, dass er sich gegen die Kündigung nicht vor dem Arbeitsgericht wehrt, eine Abfindung anbietet.
Zu beachten ist, dass ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung nur besteht, wenn der Arbeitgeber in dem Kündigungsschreiben das Abfindungsangebot formell richtig erklärt.
Tipp: Da bei Abfindungsverhandlungen das erste Angebot selten das letzte ist, beraten wir Sie gern, ob ggf. eine höhere Abfindung erlangt werden kann. Dieses hängt davon ab, inwieweit sich die Kündigung überhaupt als rechtmäßig erweisen könnte.
Die Höhe einer Abfindung ist in jedem Fall individuell auszuhandeln. Sie orientiert sich zunächst an der Höhe des Gehaltes und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Höhere Abfindungen werden daher in der Regel nur dann gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis sich über viele Jahre erstreckt. Arbeitnehmer, die nur kurzzeitig beschäftigt sind, können in der Regel nicht mit hohen Abfindungszahlungen rechnen.
Ist davon auszugehen, dass die Kündigung wirksam ist, wird der Arbeitgeber keine Abfindung zahlen. Ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Kündigung als unwirksam erweisen würde, steigen die Chancen, eine entsprechend höhere Abfindung zu erhalten.
Tipp: Bietet der Arbeitgeber eine Abfindung an, geht er selbst davon aus, sich nicht ohne weiteres aus dem Arbeitsverhältnis lösen zu können. In diesem Fall beraten wir Sie gern zu der Frage, ob eine höhere Abfindung, als bereits angeboten, wahrscheinlich ist.
Häufig haben Arbeitnehmer, die eine Abfindung erhalten haben, die Sorge, dass ihnen Teile des Arbeitslosengeldes verloren gehen, wenn sie eine Abfindung akzeptieren. Dieses ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn wichtige Aspekte beachtet werden:
Insbesondere bei der Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist besteht häufig Beratungsbedarf. Manche Arbeitsverhältnisse sind sogar ordentlich unkündbar, was in diesem Zusammenhang zu erheblichen Problemen bzgl. des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen kann.
Tipp: Sofern Sie in Betracht ziehen, für einen gewissen Zeitraum Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen, kann es bei der Zahlung von Abfindungen zu Problemen mit der Bundesagentur für Arbeit kommen. Wir beraten Sie gern und ausführlich.
Grundsätzlich kann eine Abfindung auch eingeklagt werden. Dieses gilt jedoch nur für die Fälle, in denen ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Abfindung besteht. In Betracht kommen sowohl gesetzliche als auch vertragliche Ansprüche.
Fälle, in denen Abfindungen eingeklagt werden müssen, kommen selten vor, da sie i. d. R. auf freiwilligen Zusagen beruhen.
Tipp: Zahlt ein Arbeitgeber eine feststehende Abfindung nicht aus, ist Eile geboten: Eventuell droht eine Insolvenz. Manchmal können in solchen Fällen auch Ansprüche direkt gegen die Geschäftsführer eines Unternehmens durchgesetzt werden. Vereinbaren Sie daher zeitnah einen Termin mit unserer Kanzlei.
Nur in Ausnahmefällen besteht ein Anspruch auf eine Abfindung .Es handelt sich in der Regel um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Oft sind langwierige Verhandlungen notwendig. Ein Rechtsanspruch besteht nur in den folgenden Fällen:
In allen anderen Fällen besteht kein Rechtsanspruch auf Abfindungen, so dass eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen ist.
Tipp: Wir prüfen für Sie gern, ob Rechtsansprüche auf Abfindungen bestehen. Und: Auch wenn kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung besteht, wird in den meisten Fällen aufgrund individueller Vereinbarungen ein Abfindung gezahlt.
Sofern Arbeitnehmer Abfindungszahlungen erhalten, stellt sich immer die Frage, ob es sich um Brutto- oder Nettozahlungen handelt. Grundsätzlich gilt, dass Abfindungen anders zu behandeln sind als Arbeitslohn.
Im Ergebnis kommt es im Normalfall dazu, dass auf Abfindungen weniger Steuern gezahlt werden, als auf Arbeitslohn. Wichtig ist hierbei, dass Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung darauf achten, dass die Abfindung gesondert vom Arbeitslohn erklärt werden muss, sofern nicht schon in der Lohnbescheinigung entsprechend berücksichtigt.
Tipp: Sollte die steuerrechtliche Abrechnung einer Abfindung nicht nachvollziehbar sein, können Sie sich an uns wenden. Im Zweifel werden wir den Rat eines Steuerberaters hinzuziehen.
Kanzlei Reichwald Clayallee 311 14169 Berlin
Öffnungszeiten:
Mo - Fr 09:00 – 18:00 Uhr
Ich möchte und kann Herrn Matthias Reichwald nur empfehlen! Gute Gespräche, gute Vorbereitung, realistische Einschätzungen, bleibt am Ball bis zum Schluss! Zwei Fälle vertrauensvoll in seine Hände übergeben und beide gewonnen:) Vielen Dank nochmal Herr Reichwald, es war mir eine Freude! Frau Kourie an Sie auch ein herzliches Dankeschön, die Kommunikation war top. Beste Grüße, Doreen Dombrowski
Herr Reichwald hat sehr gute Arbeit geleistet und ich empfehle ihn gern.