Abfindung - Die Verhandlung sollte ein Fachanwalt führen

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht kenne ich die Abläufe im Falle des Angebots einer Abfindung sehr genau. Lassen Sie sich in meiner Berliner Kanzlei für Arbeitsrecht beraten.

Abfindungsangebote durch den Arbeitgeber gibt es nur, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Raum steht. Der Arbeitgeber möchte kündigen, glaubt aber, dass die Kündigung nicht wirksam wäre. Nur dann bietet er eine Abfindung an.

Grundsätzlich ist es unsere Zielsetzung, für die Mandanten eine möglichst hohe Abfindung auszuhandeln. Hohe Abfindungszahlungen sind regelmäßig das Ergebnis langwieriger Verhandlungen, welche wir mit Konsequenz, Durchsetzungskraft und langjähriger Erfahrung durchführen. Wir holen das Beste für Sie heraus.

Abfindung Fachanwalt Berlin

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Mein Tipp: Das erste Abfindungsangebot ist nie das letzte. Lassen Sie sich ausführlich von uns beraten!

Schwerpunkte bei der Abfindung
  1. Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Sie haben gute Karten
  2. Abfindungsangebot in der Kündigung
  3. Abfindungshöhe – Damit können Sie rechnen
  4. Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld – Fallstricke vermeiden
  5. Klage auf Abfindung – Wir holen das Beste für Sie heraus
  6. Rechtsanspruch auf Abfindung – Das steht Ihnen zu
  7. Zahlung von Sozialabgaben oder Steuern bei Erhalt einer Abfindung

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Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Sie haben gute Karten

Sobald ein Arbeitsvertrag beendet wird oder beendet werden soll, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber bereit ist, eine Abfindung zu zahlen. Es gibt in der Regel keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, so dass Abfindungszahlungen häufig das Ergebnis langwieriger Verhandlungen sind.

  • Bei Arbeitsverhältnissen handelt es sich um sog. Dauerschuldverhältnisse. Diese können mit der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
  • In den meisten Fällen findet jedoch das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, so dass eine solche Kündigung bei einem Verstoß unwirksam sein kann. Über die Wirksamkeit einer Kündigung besteht häufig Streit, was im Ergebnis dazu führen kann, dass diese durch das Arbeitsgericht für unwirksam erklärt wird.
  • Um ein solches Risiko zu vermeiden, sind Arbeitgeber häufig bereit, eine Abfindung zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug die Kündigung akzeptiert. Dann muss durch das Arbeitsgericht nicht mehr abschließend geklärt werden, ob die Kündigung berechtigt war oder nicht.

Auch wenn lediglich ein Abfindungsangebot vorliegt und von einer Kündigung noch gar nicht die Rede ist, ist es wichtig zu wissen, ob ein Arbeitgeber wirksam kündigen könnte.

Tipp: Wir prüfen für Sie, ob ein Arbeitgeber erfolgreich kündigen kann, oder nicht. Hiervon hängt es ab, ob und in welcher Höhe Sie mit einer Abfindung rechnen können.

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Abfindungsangebot in der Kündigung

Da es häufig zu Abfindungszahlungen nach Kündigungen kommt, hat das Gesetz eine Regelung getroffen, die es Arbeitgebern erlaubt, eine Kündigung auszusprechen und dem Arbeitnehmer für den Fall, dass er sich gegen die Kündigung nicht vor dem Arbeitsgericht wehrt, eine Abfindung anbietet.

  • § 1 a des Kündigungsschutzgesetzes sieht vor, dass bei einem solchen Angebot, welches in einer bestimmten Höhe unterbreitet werden muss, automatisch ein gesetzlicher Anspruch auf die angebotene Abfindung entsteht, sofern der Arbeitnehmer sich nicht gegen die Kündigung wehrt.
  • Dieses ist der Fall, wenn er die dreiwöchige Frist nach Zugang der Kündigung verstreichen lässt, mit der er das Arbeitsgericht hätte anrufen müssen, um die Kündigung wirksam angreifen zu können.
  • Diese gesetzliche Regelung verschafft dem Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, der einklagbar ist. Häufig machen Arbeitgeber von dieser rechtlichen Möglichkeit allerdings keinen Gebrauch.

Zu beachten ist, dass ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung nur besteht, wenn der Arbeitgeber in dem Kündigungsschreiben das Abfindungsangebot formell richtig erklärt.

Tipp: Da bei Abfindungsverhandlungen das erste Angebot selten das letzte ist, beraten wir Sie gern, ob ggf. eine höhere Abfindung erlangt werden kann. Dieses hängt davon ab, inwieweit sich die Kündigung überhaupt als rechtmäßig erweisen könnte.

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Abfindungshöhe – Damit können Sie rechnen

Die Höhe einer Abfindung ist in jedem Fall individuell auszuhandeln. Sie orientiert sich zunächst an der Höhe des Gehaltes und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Höhere Abfindungen werden daher in der Regel nur dann gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis sich über viele Jahre erstreckt. Arbeitnehmer, die nur kurzzeitig beschäftigt sind, können in der Regel nicht mit hohen Abfindungszahlungen rechnen.

  • Die Zahlung einer Abfindung kommt für Arbeitgeber aus sozialen Erwägungen in Betracht, oder wenn diese der Ansicht sind, dass eine Kündigung möglicherweise unrechtmäßig wäre.
  • Maßgeblich für die Höhe der Abfindungszahlung ist die Prognose, inwieweit sich die ausgesprochene Kündigung als rechtswidrig oder -mäßig erweisen könnte oder nicht. Dies prüfen wir für Sie.
  • Je höher das Risiko für den Arbeitgeber ist, dass sich eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht als unwirksam erweisen könnte, desto eher wird er bereit sein, eine Abfindung zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug die Kündigung akzeptiert.
  • Sofern die Fragen, welche die Wirksamkeit der Kündigung zum Inhalt haben, noch nicht abschließend geklärt sind, geht man häufig von der sog. Faustregel aus. Diese beinhaltet ein halbes Bruttogehalt pro Jahr der Beschäftigung als Abfindung.

Ist davon auszugehen, dass die Kündigung wirksam ist, wird der Arbeitgeber keine Abfindung zahlen. Ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Kündigung als unwirksam erweisen würde, steigen die Chancen, eine entsprechend höhere Abfindung zu erhalten.

Tipp: Bietet der Arbeitgeber eine Abfindung an, geht er selbst davon aus, sich nicht ohne weiteres aus dem Arbeitsverhältnis lösen zu können. In diesem Fall beraten wir Sie gern zu der Frage, ob eine höhere Abfindung, als bereits angeboten, wahrscheinlich ist.

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Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld – Fallstricke vermeiden

Häufig haben Arbeitnehmer, die eine Abfindung erhalten haben, die Sorge, dass ihnen Teile des Arbeitslosengeldes verloren gehen, wenn sie eine Abfindung akzeptieren. Dieses ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn wichtige Aspekte beachtet werden:

  • Die Bundesagentur für Arbeit ordnet das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld an, wenn Sie für den Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch einen Anspruch auf Arbeitsentgelt haben, was nur in Ausnahmefällen zutrifft.
  • Die Bundesagentur für Arbeit ordnet ebenfalls das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld an, wenn Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, oder Urlaubsabgeltung bereits erhalten haben.
  • Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht ebenfalls, wenn Sie eine Abfindung erhalten und das Arbeitsverhältnis vorzeitig, d. h. vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, endet.

Insbesondere bei der Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist besteht häufig Beratungsbedarf. Manche Arbeitsverhältnisse sind sogar ordentlich unkündbar, was in diesem Zusammenhang zu erheblichen Problemen bzgl. des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen kann.

Tipp: Sofern Sie in Betracht ziehen, für einen gewissen Zeitraum Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen, kann es bei der Zahlung von Abfindungen zu Problemen mit der Bundesagentur für Arbeit kommen. Wir beraten Sie gern und ausführlich.

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Klage auf Abfindung – Wir holen das Beste für Sie heraus

Grundsätzlich kann eine Abfindung auch eingeklagt werden. Dieses gilt jedoch nur für die Fälle, in denen ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Abfindung besteht. In Betracht kommen sowohl gesetzliche als auch vertragliche Ansprüche.

  • Als vertraglicher Anspruch kommt zunächst der Aufhebungsvertrag in Betracht, in dem eine Abfindungszahlung zugesagt wird. Zahlt ein Arbeitgeber die vereinbarte Abfindung nicht, kann diese eingeklagt werden.
  • Auch ein Sozialplan stellt eine vertragliche Anspruchsgrundlage dar, aus der heraus Arbeitgeber auf Zahlung der zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten Abfindung klagen können, falls der Arbeitgeber sich weigert, die Sozialplanabfindung zu zahlen.
  • Gesetzliche Ansprüche auf Zahlung einer Abfindung sind in §§ 1 a, 9 des Kündigungsschutzgesetzes geregelt. Im ersten Fall entsteht ein gesetzlicher Zahlungsanspruch, wenn der Arbeitgeber in Verbindung mit einer Kündigung eine Abfindung anbietet und der Arbeitnehmer nicht innerhalb der dreiwöchigen Frist Klage beim Arbeitsgericht einreicht.
  • Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht ebenfalls dann, wenn das Gericht durch Entscheidung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festlegt und gleichzeitig den Arbeitgeber verpflichtet, eine entsprechende Abfindung zu zahlen.

Fälle, in denen Abfindungen eingeklagt werden müssen, kommen selten vor, da sie i. d. R. auf freiwilligen Zusagen beruhen.

Tipp: Zahlt ein Arbeitgeber eine feststehende Abfindung nicht aus, ist Eile geboten: Eventuell droht eine Insolvenz. Manchmal können in solchen Fällen auch Ansprüche direkt gegen die Geschäftsführer eines Unternehmens durchgesetzt werden. Vereinbaren Sie daher zeitnah einen Termin mit unserer Kanzlei.

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Rechtsanspruch auf Abfindung – Das steht Ihnen zu

Nur in Ausnahmefällen besteht ein Anspruch auf eine Abfindung .Es handelt sich in der Regel um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Oft sind langwierige Verhandlungen notwendig. Ein Rechtsanspruch besteht nur in den folgenden Fällen:

  • Bei sog. Betriebsänderungen, die mit Personalreduzierungen verbunden sind, handelt der Betriebsrat oft Abfindungen aus, die dann in einem Sozialplan fest vereinbart sind. Der Arbeitnehmer kann dann aufgrund des Sozialplans die Abfindung verlangen.
  • In besonderen Ausnahmefällen kann auch das Arbeitsgericht eine Abfindung festsetzen. Dieses ist nur dann der Fall, wenn es nach einer Kündigung zu einem Kündigungsschutzprozess kommt und eine der Parteien einen sog. Auflösungsantrag stellt. Ein solcher Auflösungsantrag ist immer dann begründet, wenn es einer Arbeitsvertragspartei nicht mehr zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

In allen anderen Fällen besteht kein Rechtsanspruch auf Abfindungen, so dass eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen ist.

Tipp: Wir prüfen für Sie gern, ob Rechtsansprüche auf Abfindungen bestehen. Und: Auch wenn kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung besteht, wird in den meisten Fällen aufgrund individueller Vereinbarungen ein Abfindung gezahlt.

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Zahlung von Sozialabgaben oder Steuern bei Erhalt einer Abfindung

Sofern Arbeitnehmer Abfindungszahlungen erhalten, stellt sich immer die Frage, ob es sich um Brutto- oder Nettozahlungen handelt. Grundsätzlich gilt, dass Abfindungen anders zu behandeln sind als Arbeitslohn.

  • Abfindungen sind sozialabgabenfrei, was bedeutet, dass die Abzüge in der Lohnabrechnung geringer sind als bei Lohn.
  • Abfindungen sind jedoch steuerpflichtig. Ihr Arbeitgeber wird also bei der Auszahlung der Abfindung einen Steuerabzug vom Lohn vornehmen, der hoch ausfallen kann, weil sie mit der betreffenden Lohnabrechnung einem höheren Steuertarif unterliegen.
  • Abfindungen sollen jedoch nicht zu einer höheren Steuerlast führen, weswegen die sog. Fünftelregelung gilt. Dieses bedeutet, dass auf den Abfindungsbetrag nur der Steuersatz aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre angewendet werden darf.

Im Ergebnis kommt es im Normalfall dazu, dass auf Abfindungen weniger Steuern gezahlt werden, als auf Arbeitslohn. Wichtig ist hierbei, dass Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung darauf achten, dass die Abfindung gesondert vom Arbeitslohn erklärt werden muss, sofern nicht schon in der Lohnbescheinigung entsprechend berücksichtigt.

Tipp: Sollte die steuerrechtliche Abrechnung einer Abfindung nicht nachvollziehbar sein, können Sie sich an uns wenden. Im Zweifel werden wir den Rat eines Steuerberaters hinzuziehen.

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