Ein Arbeitsvertrag sollte daher niemals unterschrieben werden, bevor er nicht ausführlich gelesen und geprüft wurde. Über unverständliche Punkte im Arbeitsvertrag sollte deshalb nicht einfach hinweggegangen werden. Denn: Eine Vertragsklausel, die leichtfertig durch Unterschrift akzeptiert wurde, kann auch nach Jahren noch negative Folgen haben.
Viele Klauseln in Arbeitsverträgen sind durch die Gerichte für unwirksam erklärt worden, weil sie eine unangemessene Benachteiligung darstellen. Wichtig ist, den genauen Inhalt des Arbeitsvertrags zu kennen, bevor er unterschrieben wird.
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Online-Termin vereinbarenUnser Rat: Ein anwaltliches Erstberatungsgespräch vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages lohnt sich in jedem Fall!
Arbeitsverträge können von beiden Vertragsparteien angefochten werden. Eine wirksame Anfechtung führt zur Unwirksamkeit des Vertrages. Aus dem Vertragsverhältnis erwachsen dann keine Rechte und Pflichten mehr.
Ein Anfechtungsrecht ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn ein Bewerber unrichtige Angaben in einem Bewerbungsgespräch macht, welche Fragen betreffen, die unzulässig sind. Der wichtigste Fall ist das Verneinen einer Schwangerschaft in einem Bewerbungsgespräch. Unrichtige Angaben hierzu führen zu keinem Anfechtungsrecht.
Tipp: Sollten Sie einen Arbeitsvertrag unterschrieben haben, von dem Sie sich wieder lösen wollen, prüfen wir für Sie gern, ob dieses im Rahmen einer Anfechtung möglich ist.
Bei dem in Schriftform abgefassten Arbeitsvertrag handelt es sich um sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dieses bedeutet, dass Arbeitsverträge kraft Gesetz einer besonderen inhaltlichen Kontrolle unterliegen und die Vertragsklauseln stärker als Klauseln in anderen Verträgen einer Wirksamkeitskontrolle durch die Gerichte unterzogen werden können. So haben die Arbeitsgerichte verschiedenste Klauseln in Arbeitsverträgen für unwirksam erklärt. Unter anderem sind unwirksam:
Verfallsklauseln, Klauseln bzgl. Mehrarbeit und Überstunden, Vertragsstrafenregelungen etc. sind häufig für unwirksam erklärt worden.
Tipp: Gern überprüfen wir für Sie, ob Ihr Arbeitsvertrag unwirksame Klauseln zum Inhalt hat, welche für Sie nicht rechtsverbindlich sind. Vereinbaren Sie einen Termin über unsere Kanzlei.
Der Arbeitsvertrag ist der wichtigste Unterfall des sog. Dienstvertrages. Dieses bedeutet zunächst, wer seine Dienste (Arbeitsleistung) gegen Lohn zur Verfügung stellt, ist in einem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis. Es bedarf weder eines schriftlichen Vertrages, noch einer konkreten mündlichen Abrede. Es würde ausreichen, wenn jemand regelmäßig arbeitet und regelmäßig Geld dafür bekommt.
Es gibt Fälle, in denen Arbeitsverhältnisse auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag problemlos funktionieren.
Tipp: Sollten Sie über keinen schriftlichen Arbeitsvertrag verfügen, klären wir in einem Beratungsgespräch für Sie gern die Frage, ob es sinnvoll ist, auf die Abfassung eines schriftlichen Arbeitsvertrages zu bestehen.
Von einem Dienstvertrag spricht man, wenn jemandem für die Ableistung von Diensten eine Vergütung versprochen wird. Dieses ist auch beim Arbeitsvertrag der Fall. Beim Arbeitsvertrag handelt es sich demnach um den Unterfall eines Dienstvertrages. Dienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, werden häufig als Honorarverträge oder Verträge für freie Mitarbeiter bezeichnet. Ein Dienstvertrag liegt im Gegensatz zum Arbeitsvertrag vor, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
In der Praxis gibt es häufig Streit darüber, ob jemand als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter beschäftigt ist, weil freie Mitarbeiter keinerlei Arbeitnehmerrechte haben. Es ist häufig schwierig zu beurteilen, welcher Vertragstyp vorliegt. Es kommt nicht darauf an, wie der Vertrag bezeichnet ist, sondern lediglich, wie der Vertrag abgewickelt wird.
Tipp: Verschenken Sie keine Arbeitnehmerrechte, wie z. B. Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Sozialversicherung. Gern prüfen wir, ob Ihr Vertrag als freier Dienstvertrag, oder Arbeitsvertrag zu werten ist.
Es kommt vor, dass Arbeitsverträge gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die „guten Sitten“ verstoßen. In der Regel ist die Folge die Nichtigkeit oder die teilweise Nichtigkeit des Vertrages.
Die Nichtigkeit von Arbeitsverträgen ist den Parteien häufig gar nicht bekannt, weil Arbeitsverhältnisse in Unkenntnis der tatsächlichen Rechtslage ordnungsgemäß abgewickelt werden.
Tipp: Auch nach Einführung des Mindestlohngesetzes ist es nicht ausgeschlossen, dass vereinbarte Löhne sittenwidrig und damit nichtig sind. Gern sind wir bereit, Ihren Lohn auf eine mögliche Sittenwidrigkeit zu überprüfen. Vereinbaren Sie einen Termin über unsere Kanzlei.
Häufig werden in bestimmten Betrieben Arbeitnehmer als auch freie Mitarbeiter beschäftigt. Freie Mitarbeiter stellen dann sehr schnell fest, dass sie gegenüber festangestellten Arbeitnehmern erhebliche Nachteile haben, insbesondere bezüglich der Gewährung von bezahltem Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz. Ein Arbeitsvertrag mit allen Arbeitnehmerrechten liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
In der Praxis gibt es häufig Streit darüber, ob jemand als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter beschäftigt ist, weil freie Mitarbeiter keinerlei Arbeitnehmerrechte haben. Es ist häufig schwierig zu beurteilen, welcher Vertragstyp vorliegt. Es kommt nicht darauf an, wie der Vertrag bezeichnet ist, sondern lediglich, wie der Vertrag abgewickelt wird. Hierbei ist auf die Gesamtumstände abzustellen.
Tipp: Verschenken Sie keine Arbeitnehmerrechte, wie z. B. Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Sozialversicherung. Gern prüfen wir, ob Ihr Vertrag als freier Dienstvertrag, oder Arbeitsvertrag zu werten ist.
Kanzlei Reichwald Clayallee 311 14169 Berlin
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