Arbeitsvertrag – Beratung vom Anwalt, dann erst unterschreiben

Der Arbeitsvertrag ist das wichtigste Dokument Ihres Arbeitsverhältnisses und i. d. R. das gesamte Berufsleben beim jeweiligen Arbeitgeber gültig.

Ein Arbeitsvertrag sollte daher niemals unterschrieben werden, bevor er nicht ausführlich gelesen und geprüft wurde. Über unverständliche Punkte im Arbeitsvertrag sollte deshalb nicht einfach hinweggegangen werden. Denn: Eine Vertragsklausel, die leichtfertig durch Unterschrift akzeptiert wurde, kann auch nach Jahren noch negative Folgen haben.

Viele Klauseln in Arbeitsverträgen sind durch die Gerichte für unwirksam erklärt worden, weil sie eine unangemessene Benachteiligung darstellen. Wichtig ist, den genauen Inhalt des Arbeitsvertrags zu kennen, bevor er unterschrieben wird.

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Martin Wormit

Arbeitsvertrag Beratung Berlin

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Unser Rat: Ein anwaltliches Erstberatungsgespräch vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages lohnt sich in jedem Fall!

Schwerpunkte beim Arbeitsvertrag
  1. Anfechtung von Arbeitsverträgen
  2. Enthält Ihr Arbeitsvertrag unwirksame Klauseln?
  3. Form des Arbeitsvertrages - Schriftlich ist kein Muss, aber sinnvoll
  4. Freier Dienstvertrag – Beseitigen Sie die Unklarheiten
  5. Nichtigkeit von Arbeitsverträgen– Verstoß gegen die „guten Sitten“?
  6. Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft – Verschenken Sie nicht Ihre Rechte!

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Anfechtung von Arbeitsverträgen

Arbeitsverträge können von beiden Vertragsparteien angefochten werden. Eine wirksame Anfechtung führt zur Unwirksamkeit des Vertrages. Aus dem Vertragsverhältnis erwachsen dann keine Rechte und Pflichten mehr.

  • Voraussetzung für eine Anfechtung ist das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes und einer Anfechtungserklärung.
  • Anfechtungsgrund kann ein Irrtum sein, wenn z. B. eine bestimmte Krankheit eine verkehrswesentliche Eigenschaft ist, die es ausschließt, die geschuldete Arbeitsleistung überhaupt erbringen zu können. Gleiches gilt, wenn ein Bewerber wegen eines Vermögensdeliktes vorbestraft ist und Verantwortung für Kassenbestände übernehmen soll.
  • Ein weiterer Anfechtungsgrund kann das Vorliegen einer Drohung oder arglistigen Täuschung sein. Behauptet ein Bewerber über eine gewisse Qualifikation zu verfügen, die tatsächlich fehlt, kann dieses zu einer Anfechtung führen.

Ein Anfechtungsrecht ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn ein Bewerber unrichtige Angaben in einem Bewerbungsgespräch macht, welche Fragen betreffen, die unzulässig sind. Der wichtigste Fall ist das Verneinen einer Schwangerschaft in einem Bewerbungsgespräch. Unrichtige Angaben hierzu führen zu keinem Anfechtungsrecht.

Tipp: Sollten Sie einen Arbeitsvertrag unterschrieben haben, von dem Sie sich wieder lösen wollen, prüfen wir für Sie gern, ob dieses im Rahmen einer Anfechtung möglich ist.

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Enthält Ihr Arbeitsvertrag unwirksame Klauseln?

Bei dem in Schriftform abgefassten Arbeitsvertrag handelt es sich um sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dieses bedeutet, dass Arbeitsverträge kraft Gesetz einer besonderen inhaltlichen Kontrolle unterliegen und die Vertragsklauseln stärker als Klauseln in anderen Verträgen einer Wirksamkeitskontrolle durch die Gerichte unterzogen werden können. So haben die Arbeitsgerichte verschiedenste Klauseln in Arbeitsverträgen für unwirksam erklärt. Unter anderem sind unwirksam:

  • Klauseln, die eine Vertragspartei entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen,
  • Klauseln, die gegen das Transparenzgebot verstoßen und
  • Klauseln, welche nach ihrem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages überraschend sind und mit denen nicht gerechnet werden muss.

Verfallsklauseln, Klauseln bzgl. Mehrarbeit und Überstunden, Vertragsstrafenregelungen etc. sind häufig für unwirksam erklärt worden.

Tipp: Gern überprüfen wir für Sie, ob Ihr Arbeitsvertrag unwirksame Klauseln zum Inhalt hat, welche für Sie nicht rechtsverbindlich sind. Vereinbaren Sie einen Termin über unsere Kanzlei.

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Form des Arbeitsvertrages - Schriftlich ist kein Muss, aber sinnvoll

Der Arbeitsvertrag ist der wichtigste Unterfall des sog. Dienstvertrages. Dieses bedeutet zunächst, wer seine Dienste (Arbeitsleistung) gegen Lohn zur Verfügung stellt, ist in einem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis. Es bedarf weder eines schriftlichen Vertrages, noch einer konkreten mündlichen Abrede. Es würde ausreichen, wenn jemand regelmäßig arbeitet und regelmäßig Geld dafür bekommt.

  • Sollte ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht vorliegen, bestimmen sich die Regeln, nach denen das Arbeitsverhältnis abgewickelt wird, nach den gesetzlichen Vorschriften, d. h. insb. nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrages bringt i. d. R. für beide Vertragsparteien Nachteile mit sich, da das Gesetz keinerlei Details regelt.
  • Weil das Fehlen eines Arbeitsvertrages immer zu Unklarheiten führt, ist das sog. Nachweisgesetz durch den Arbeitgeber zu beachten. Dieser ist verpflichtet, in einem Arbeitsverhältnis die wesentlichen Arbeitsbedingungen in Schriftform niederzulegen. Tut er dieses nicht, ändert dieses am Bestand des Arbeitsverhältnisses zunächst nichts. Ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz kann aber gleichwohl für den Arbeitgeber nachteilhaft sein.

Es gibt Fälle, in denen Arbeitsverhältnisse auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag problemlos funktionieren.

Tipp: Sollten Sie über keinen schriftlichen Arbeitsvertrag verfügen, klären wir in einem Beratungsgespräch für Sie gern die Frage, ob es sinnvoll ist, auf die Abfassung eines schriftlichen Arbeitsvertrages zu bestehen.

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Freier Dienstvertrag – Beseitigen Sie die Unklarheiten

Von einem Dienstvertrag spricht man, wenn jemandem für die Ableistung von Diensten eine Vergütung versprochen wird. Dieses ist auch beim Arbeitsvertrag der Fall. Beim Arbeitsvertrag handelt es sich demnach um den Unterfall eines Dienstvertrages. Dienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, werden häufig als Honorarverträge oder Verträge für freie Mitarbeiter bezeichnet. Ein Dienstvertrag liegt im Gegensatz zum Arbeitsvertrag vor, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Im Unterschied zum Arbeitsvertrag sind freie Mitarbeiter nicht weisungsgebunden.
  • Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit kann vom freien Mitarbeiter selbst bestimmt werden.
  • Freie Mitarbeiter dürfen Ihre Tätigkeit im Wesentlichen selbst frei gestalten.
  • Freie Mitarbeiter stehen in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Dienstberechtigten, weil sie i. d. R. über mehrere Auftraggeber verfügen.

In der Praxis gibt es häufig Streit darüber, ob jemand als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter beschäftigt ist, weil freie Mitarbeiter keinerlei Arbeitnehmerrechte haben. Es ist häufig schwierig zu beurteilen, welcher Vertragstyp vorliegt. Es kommt nicht darauf an, wie der Vertrag bezeichnet ist, sondern lediglich, wie der Vertrag abgewickelt wird.

Tipp: Verschenken Sie keine Arbeitnehmerrechte, wie z. B. Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Sozialversicherung. Gern prüfen wir, ob Ihr Vertrag als freier Dienstvertrag, oder Arbeitsvertrag zu werten ist.

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Nichtigkeit von Arbeitsverträgen– Verstoß gegen die „guten Sitten“?

Es kommt vor, dass Arbeitsverträge gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die „guten Sitten“ verstoßen. In der Regel ist die Folge die Nichtigkeit oder die teilweise Nichtigkeit des Vertrages.

  • Sofern ein sittenwidrig niedriger Lohn vereinbart wird, ist nicht der ganze Arbeitsvertrag nichtig, sondern lediglich die Lohnabrede. Es gilt dann der Lohn, der für ein vergleichbares Arbeitsverhältnis üblich ist. Im Zweifel findet das Mindestlohngesetz Anwendung.
  • Ein Arbeitsvertrag ist i. d. R. auch dann nichtig, wenn für die Ausübung des Berufs eine bestimmte gesetzliche Qualifikation vorgeschrieben ist. Wer als Rechtsanwalt angestellt wird, muss Rechtsanwalt sein. Gleiches gilt für Ärzte, Architekten, Steuerberater etc. Wird hiergegen verstoßen, ist der Arbeitsvertrag i. d. R. nichtig.
  • Ein solcher Verstoß führt allerdings nur dazu, dass das Arbeitsverhältnis für die Zukunft beendet ist. Eine Rückabwicklung von Leistungen kann i. d. R. nicht erfolgen.

Die Nichtigkeit von Arbeitsverträgen ist den Parteien häufig gar nicht bekannt, weil Arbeitsverhältnisse in Unkenntnis der tatsächlichen Rechtslage ordnungsgemäß abgewickelt werden.

Tipp: Auch nach Einführung des Mindestlohngesetzes ist es nicht ausgeschlossen, dass vereinbarte Löhne sittenwidrig und damit nichtig sind. Gern sind wir bereit, Ihren Lohn auf eine mögliche Sittenwidrigkeit zu überprüfen. Vereinbaren Sie einen Termin über unsere Kanzlei.

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Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft – Verschenken Sie nicht Ihre Rechte!

Häufig werden in bestimmten Betrieben Arbeitnehmer als auch freie Mitarbeiter beschäftigt. Freie Mitarbeiter stellen dann sehr schnell fest, dass sie gegenüber festangestellten Arbeitnehmern erhebliche Nachteile haben, insbesondere bezüglich der Gewährung von bezahltem Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz. Ein Arbeitsvertrag mit allen Arbeitnehmerrechten liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Arbeitnehmer sind im Gegensatz zu freien Mitarbeitern weisungsgebunden und können ihre Tätigkeit im Wesentlichen nicht frei gestalten.
  • Bei einem Arbeitnehmer wird vom Vorgesetzten Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit bestimmt. Ein Indiz hierfür kann sein, dass die Eingliederung in betriebliche Strukturen erfolgt, wie z. B. fester Arbeitsplatz, geregelte Arbeitszeiten etc.
  • Arbeitnehmer stehen regelmäßig in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber.

In der Praxis gibt es häufig Streit darüber, ob jemand als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter beschäftigt ist, weil freie Mitarbeiter keinerlei Arbeitnehmerrechte haben. Es ist häufig schwierig zu beurteilen, welcher Vertragstyp vorliegt. Es kommt nicht darauf an, wie der Vertrag bezeichnet ist, sondern lediglich, wie der Vertrag abgewickelt wird. Hierbei ist auf die Gesamtumstände abzustellen.

Tipp: Verschenken Sie keine Arbeitnehmerrechte, wie z. B. Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Sozialversicherung. Gern prüfen wir, ob Ihr Vertrag als freier Dienstvertrag, oder Arbeitsvertrag zu werten ist.

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Ich möchte und kann Herrn Matthias Reichwald nur empfehlen! Gute Gespräche, gute Vorbereitung, realistische Einschätzungen, bleibt am Ball bis zum Schluss! Zwei Fälle vertrauensvoll in seine Hände übergeben und beide gewonnen:) Vielen Dank nochmal Herr Reichwald, es war mir eine Freude! Frau Kourie an Sie auch ein herzliches Dankeschön, die Kommunikation war top. Beste Grüße, Doreen Dombrowski


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